Vereinssatzung des Gleitschirmclubs Colibri – Freiburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Gleitschirmclub Colibri - Freiburg e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Gleitschirmfliegens. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die theoretische und praktische Weiterbildung der Mitglieder, gemeinsame Ausfahrten, Absprache mit Geländehaltern bzw. dem Betrieb eigener Fluggelände, Kontakt zu Behörden und Naturschutzverbänden sowie gezielte Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und wenn es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt für die Ausübung von Vereinsämtern oder Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Betrifft die Vergütung ein Vorstandsmitglied, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Behindertensport.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Eintritt ist nur zum ersten eines Kalenderquartals möglich.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist mit dem vorgesehenen Formular an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag durch eine schriftliche und von dem/den gesetzlichen Vertreter/n unterschriebenen Einwilligung zu bestätigen. Dieser/Diese verpflichtet/verpflichten sich damit gleichzeitig zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Erklärung von dem/den gesetzlichen Vertreter/n mit zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung bis zum 30.06. seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet oder den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden.

Der/Die Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats ab schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses, schriftliche Beschwerde einzulegen. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.

Der Verein besteht im Falle des Ausscheidens einzelner Mitglieder unter den übrigen Mitgliedern fort. Der/Die Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder Auseinandersetzung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Die Beiträge werden zum 01.01. für das jeweilige Kalenderjahr fällig und per Lastschrift eingezogen. Gebühren für etwaige Fehlbuchungen werden dem verursachenden Mitglied belastet.

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeitrag und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder haben hierbei die Anordnungen des Vereins zu beachten.

§ 6a Haftungsausschluss bei Vereinsveranstaltungen gegenüber Mitgliedern

Die Haftung des Vereins und des Vorstandes sowie der vom Vorstand Beauftragten gegenüber den Mitgliedern wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Ansprüche des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs bis neun Personen: Der/dem Vorstandsvorsitzenden, fünf Ressortvorständen für die Bereiche Finanzen, Kommunikation, Gelände, Sicherheit sowie Dokumentation und bis zu drei Beisitzenden.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden und den beiden Vorstandsmitgliedern für Finanzen und für Kommunikation. Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n allein oder gemeinschaftlich durch den Vorstand für Finanzen und den Vorstand für Kommunikation.

Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

Die Neuwahl des Vorstandes findet in der ersten Mitgliederversammlung jeden zweiten Geschäftsjahres statt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl des Neuvorstandes im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand für die restliche Amtsdauer eine/n Nachfolger/in.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies 1/10 der Mitglieder schriftlich verlangt oder der Vorstand die Versammlung einberuft.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen vom Vorstand bestimmten Stellvertreter, unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es schriftlich oder per Email an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und dem Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom/von der in der Mitgliederversammlung jeweils bestimmten Schriftführer/in zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder der/dem vom Vorstand bestimmten Stellvertreter/in zu leiten. Bei Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.

Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung durch Beschluss ändern oder ergänzen. Sie entscheidet hierüber mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungszwecken ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Ehrenmitgliedschaften.

§ 9 Vereinsauflösung

Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung als Auflösungsversammlung ein. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung des Vereins wird durchgeführt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt.

Ist die erste Auflösungsversammlung nicht beschlussfähig, so wird nach Ablauf von längstens 4 Wochen eine zweite Auflösungsversammlung einberufen. Deren Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Im Übrigen gilt Ziffer 1. entsprechend.

Zur Abwicklung der Auflösung werden von der Auflösungsversammlung zwei Liquidatoren bestellt. Wählbarkeit und Wahlverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Wahl des Vorstandes.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

  • Grundfassung: 24.07.1990
  • Neufassung: 07.11.1997
  • Neufassung: 19.02.2000
  • Neufassung: 01.12.2006
  • Neufassung: 08.10.2010
  • Neufassung: 13.11.2012
  • Neufassung: 30.01.2014
  • Neufassung: 01.03.2018
  • Neufassung: 21.02.2019
  • Neufassung: 28.09.2021

Beitragsordnung


Beitragsordnung

  1. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 50 €. Für unter 22-Jährige ist sie auf 25 € ermäßigt.
  2. Der jährliche Beitrag setzt sich aus 30 € Mitgliedsbeitrag für den GSC Colibri zzgl. des aktuellen DHV Beitrags zusammen. (Stand 2018: 30 € GSC Colibri, 49 € DHV – Gesamtbeitrag: 79 €) Mitglieder unter 22 Jahren entrichten nur den DHV Beitrag. (Stand 2018: 24,50 € DHV)
  3. Bei Eintritt während des laufenden Jahres wird der Beitrag ab dem ersten Tag des Quartals berechnet, in dem der Eintritt erfolgt. Der erste Beitrag und Aufnahmegebühr sind mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, der Jahresbeitrag jeweils zum 01.01. eines Jahres.
  4. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen.
  • Verlauf:
    • Neufassung: 01.03.2018

Hinweise


Hinweise

  • Mit dem Eintritt in den GSC Colibri wird das Mitglied automatisch Mitglied im Deutschen Hängegleiterverband (DHV). Besteht schon eine Einzelmitgliedschaft im DHV, werden bereits geleistete Zahlungen vom DHV anteilmäßig zurückerstattet. Wer bereits über einen anderen Verein Mitglied im DHV ist, wird vom GSC Colibri Freiburg e.V. nicht mehr dorthin gemeldet. Sein Beitrag reduziert sich auf 30,00 € Mitgliedsbeitrag für den GSC Colibri jährlich (exkl. DHV Beitrag).
  • Versicherungen (z.B. Halterhaftpflichtversicherung, Unfallversicherung…) sind nicht durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt. Diese sind unmittelbar durch das Mitglied abzuschließen und zu bezahlen.
  • Die Mitgliedschaft beginnt erst mit der Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins.
  • Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuhalten ist. Die Kündigung der DHV-Mitgliedschaft ist ggfls. selbst vorzunehmen (dort ebenfalls 2-Monats-Frist).
  • Die aktuelle Datenschutzerklärung findet sich hier